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Kommentar/Leserbrief zur Berichterstattung und zu den Leserbriefen zur Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Deutschen Tierschutzbundes Landestierschutzverband Niedersachsen e.V.
10.02.2025

Auffällig ist, dass in der überwiegenden Berichterstattung über, aber auch in Leserbriefen der Jägerschaft wiederkehrend die vermeintliche Aufgabe des Arten- und Naturschutzes im Rahmen der Jagdausübung – auch zur Katzentötung – für sich in Anspruch genommen wird.
Als Deutscher Tierschutzbund Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. wollen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass es aktuell um die Änderung des niedersächsischen Jagdgesetzes geht und eben nicht um die Änderung des Naturschutzrechtes.
Das Bundesjagdgesetz wird die Befugnis erteilt, in einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (im Jagdrecht gelistet) zu hegen, sie zu töten und sich anzueignen1, ohne dass hierfür arten- oder naturschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Alle anderen Wildtierarten, auch der überwiegende Anteil der Bodenbrüter, werden durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt.
Somit kann das Jagdrecht nur für jagdbare Wildarten angewandt werden. Das betrifft auch den Jagdschutz z. B. zur Katzentötung. Der Jagdschutz kann somit nur Maßnahmen zulassen, die dem Schutz des jagdbaren Wildes dienen. Er kann immer nur dann Anwendung finden, wenn die Katze im konkreten Fall auch tatsächlich jagdbares Wild wildert; typische Beutetiere der Katze sind jedoch insbesondere Kleinnager, wie Mäuse und Ratten, seltener Singvögel oder Amphibien und Reptilien, die nicht Wild i.S.d. Jagdrechtes sind. Darüber hinaus erscheint es äußerst fraglich, ob eine Katze überhaupt eine Bedrohung für den jagdbaren Wildbestand darstellt.
Hier sei am Rande erwähnt, dass eine in einer Falle gefangene Katze nicht wildern kann und auch nicht feststellbar ist, ob dieser Katze tatsächlich jagdbares Wild gewildert hat. Die Tötung einer gefangenen Katze wäre somit eine Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund und damit eine strafbare Handlung.
Festzuhalten ist auch, dass der Jagdschutz nicht Bestandteil des Jagdausübungsrechts ist, sondern eine ordnungsrechtliche Funktion hat und nicht durch alle Jäger:innen wahrge-nommen werden darf.
Der durch die Landesjägerschaft immer wieder angeführte Arten- und Naturschutz ist keine Aufgabe, die sich aus dem Jagdrecht ergibt! Wenn überhaupt erfolgt dies durch die Landesjägerschaft als ein eingetragener Verein (Naturschutzverband) im Rahmen einer freiwilligen ehrenamtlichen Leistung – wie dies auch durch den NABU oder BUND erfolgt. Aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ergibt sich jedoch keine rechtlichen Befugnisse zur Anwendung bzw. Auslegung des Jagdrechtes. Hierüber haben die Naturschutzbehörden als Genehmigungsbehörden die Aufsicht, die hierzu bei Bedarf auf Verwaltungshelfer, wie z.B. Mitarbeiter:innen des NABU; BUND, von Tierschutzvereinen oder auch der Jägerschaft zurückgreifen können.
Es gilt, auch seitens der Berichterstattung, die Ausübung der Jagd nicht mit dem Schutz von Wildtieren nach dem Arten- und Naturschutzrecht zu vermischen, sondern eine klare Linie zwischen der Jagd und dem Arten- und Naturschutz zu ziehen, um auch der Ausgewogenheit der Berichterstattung zwischen Jagd, Tierschutz und Arten-/Naturschutz gerecht zu werden.
Dieter Ruhnke
Vorsitzender
Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. ist die größte Tierschutzorganisation in Niedersachsen und vertritt die Interessen von 83 Mitgliedsvereinen, in denen über 24.500 Tierschützer*Innen organisiert sind.

1 https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/
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Kontakt zu unserer Pressestelle unter: Info@tierschutzniedersachsen.de

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